Begriffe im baulichen Brandschutz


Abschottungen:
Abschottungen sind feuerwiderstandsfähige Bauteile zum dichten Abschliessen von Leitungsdurchführungen (z.B. elektrische Kabel, Rohre, Fugenverschlüsse) und Durchbrüchen in brandabschnittsbildenden Bauteilen. Abschottungen verhindern die Ausbreitung von Feuer und Rauch.

Brandabschnitte:
Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind.

Brandabschnittsbildende Bauteile:
Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, Wände, Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen die für eine gewisse Zeit eine Brandausbreitung in benachbarte Räume verhindern.

Brandbelastung:
Die Brandbelastung entspricht der Wärmemenge sämtlicher brennbarer Materialien eines Brandabschnittes, bezogen auf seine Grundfläche. Sie ist die Summe aus mobiler und immobiler Brandbelastung, ausgedrückt in MJ/m2 Brandabschnittsfläche.

Brandkennziffer:
Die Brandkennziffer (BKZ) bewertet Baustoffe bezüglich ihrer Eigenschaften im Brandfall. Sie setzt sich zusammen aus dem Brennbarkeitsgrad und dem Quallmgrad.

Brandmauern:
Brandmauern sind standfeste, gebäudetrennende, bis unter die oberste Schicht der Dach- und bis an die äusserste Schicht der Fassadenkonstruktion geführte feuerwiderstandsfähige Bauteile.

Brandschutzabschlüsse:
Brandschutzabschlüsse sind feuerwiderstandfähige bewegliche Bauteile (z.B. Türen, Tore, Deckel, Aufzugsschachttüren) zum Abschliessen von Durchgängen und Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen.

Brandschutznorm:
Die Brandschutznorm ist Teil der Brandschutzvorschriften und setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, technischen und betrieblichen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden Sicherheitsstandards.

Brandschutzregister:
Verzeichnisse aller in der Schweiz für den Brandschutz zugelassenen Produkten.

Brandschutzrichtlinien:
Die Brandschutzrichtlinien ergänzen mit detailierten Anforderungen und Massnahmen die in der Brandschutznorm gesetzten Vorgaben.

Brandschutzvorschriften:
Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen. Sie regeln die für diese Zielsetzung erforderlichen Rechtsverbindlichkeiten und bestehend aus:

  • der Brandschutznorm
  • den Brandschutzrichtlinien
  • den Prüfbestimmungen
    Ergänzt werden sie durch:
  • Erläuterungen und Arbeitshilfen
  • Dokumente zum Stand der Technik

Feuerwiderstand:
Der Feuerwiderstand kennzeichnet das Brandverhalten von Bauteilen. Er ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss.

Fluchtweg:
Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der

  • Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie oder an einen sicheren Ort zu gelangen
  • der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen dient

Er setzt sich zusammen aus dem Fluchtweg im Raum, den Raumausgängen, den Korridoren und den Treppenanlagen.

Geschosse:
Als Geschoss zählen für den Brandschutz alle Voll-, Dach und Attikageschosse.

Installationsschächte:
Installationsschächte sind Brandabschnitte, die durch mehrere Geschosse führen und der Aufnahme von Leitungen haustechnischer Installationen und von Abwurfanlagen dienen.

Korridore:
Korridore sind horizontale Verbindungswege zwischen Brandabschnittausgängen (z.B. Wohnungstür) und Treppenanlagen, die als Fluchtweg dienen.

Normalfall:
Normalfall herrscht, wenn das Schutzziel mit vorgeschriebenen Standardmassnahmen erreicht wird.

Prüfbestimmungen:
Die Prüfbestimmungen regeln Verfahren und Voraussetzungen für die zu Zertifizierung und Zulassung führenden Prüfungen von Brandschutzprodukten.

Schutzabstand:
Als Schutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der baurechtlich verlangte Gebäudeabstand und wo erforderlich ergänzend auch der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist.

Tragwerk:
Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gilt die Gesamtheit aller zur Lastaufnahme und Lastableitung sowie zur Stabilisierung notwendigen Bauteile und deren Verbindungen.

Verkleidung:
Verkleidungen sind Abdeckungen, Ummantelungen oder Verputze, die die Funktion haben, die Feuerwiderstandsfähigkeit eines Bauteils zu erhöhen.

VKF:
Die Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen ist die

  • schweizerische Koordinationsstelle für Brandschutz
  • vom Bund akkreditierte Zertifizierungsstelle für Produkte und Personen im Bereich Brandschutz
  • Dachorganisation der Kantonalen Brandschutzbehörden und de 19 Kantonalen Gebäudeversicherungen in der Schweiz

 

 

Angst Schreinerarbeiten  
türen   innenausbau   planungen

Schaffhausenstrasse 108a
CH - 8412 Aesch (Neftenbach)

Fon: +41 52 315 46 89   
Fax: +41 52 315 46 07